- Der Begriff „nicht professionelle Marktteilnehmende“ wird im vorliegenden Artikel im weiten Sinn verstanden und subsumiert nicht professionelle Anleger:innen, private Haushalte, Verbraucher:innen, Konsumierende etc.
- Alternativ stehen sie vor der Herausforderung, vertrauenswürdige Dritte zu finden, die im Sinne ihrer Auftraggeber handeln.
- Der Begriff der Finanzentscheidung wird im Rahmen des vorliegenden Artikels als Überbegriff für die Konsum- und die Investitionsentscheidung betrachtet und subsumiert Entscheidungen über die individuelle Altersvorsorge, über Geldanlagen und zur individuellen Verschuldung.
- Siehe zum Beispiel MiFID II, EU-Verbraucherkreditrichtlinie, EU-Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge usw.
- Vgl. Oehler (2013).
- Häufig werden die Begriffe „household“, „consumer“, „private investor“, „individual investor“, „retail investor“, „non-professional investor“ in der englischsprachigen Literatur oder „Verbraucher“, „Konsument“ „Kleinanleger“, „Privatanleger“ oder „nicht professioneller Marktteilnehmer“ in der deutschsprachigen Literatur verwendet, bei denen zum Teil nicht definiert wird, an welche Bedingungen die Bezeichnungen der Marktteilnehmenden geknüpft sind. Vgl. beispielsweise Feeney et al. (1999), S. 122–124, Stüfe (1999), S. 8, Sharma (2006), S. 98, Blonski/Blonski (2015), S. 46–49, Hafenstein (2016), S. 1, Walter/Welbers (2017), S. 69, und Rickett/Datta (2018), S. 32. In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff nicht professionelle Marktteilnehmende verwendet. Zur Erhöhung der Lesbarkeit wird zum Teil nur der Begriff „Marktteilnehmende“ verwendet, der sich (soweit nicht anders angegeben) auf nicht professionelle Marktteilnehmende bezieht.
- Vgl. Anderson (1988), S. 431.
- Vgl. Sharma (2006), S. 97 f.
- Vgl. Sharma (2006), S. 97 f.
- Vgl. Sharma (2006), S. 97 f.
- Vgl. Oehler (1995), S. 5, und Wassermann (2011), S. 54 f.
- Diese weisen Überschneidungen mit den bereits genannten Kriterien der organisatorischen Rahmenbedingungen und der fachlichen Kompetenzen der Anleger:innen auf.
- In der vorliegenden Arbeit wird anstelle von Privatanleger der Begriff nicht professionelle Marktteilnehmende verwendet.
- Siehe Richtlinie 2014/65/EU Anhang II.
- Siehe Richtlinie 2014/65/EU Anhang II Abschnitt 1 Absatz (1) a bis i.
- Als groß gelten Unternehmen, die zwei der folgenden drei Eigenschaften erfüllen: Bilanzsumme größer 20 Mio. Euro, Nettoumsatz größer 40 Mio. Euro oder Eigenmittel größer 2 Mio. Euro. Siehe Richtlinie 2014/65/EU Abschnitt 1 Absatz 2.
- Alternativ kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft Sachverstand, Erfahrung und Kenntnisse des:der Anleger:in im Rahmen einer Bewertung als hinreichend einstufen und bestätigen, dass das mit der Anlage verbundene Risiko für den:die Anleger:in tragfähig ist. Siehe KAGB § 1 Abs. 19 Nr. 33 a).
- Damit sind Anstalten bzw. Stiftungen des öffentlichen Rechts und Gesellschaften unter einer Mehrheitsbeteiligung von Bund oder Bundesländern gemeint. Siehe KAGB § 1 Abs. 19 Nr. b)–d).
- Siehe Richtlinie 2014/65/EU Anhang II.
- Auch die Konsumentscheidung kann durch die im weiteren Verlauf noch zu erläuternde Nutzenmaximierung als rational angesehen werden. Insofern wird in der Literatur diskutiert, inwieweit eine konzeptionelle Trennung zwischen Investitions- und Konsumentscheidung überhaupt notwendig ist. Vgl. beispielsweise Separationstheorem Tobin (1958) und Allen/McGoun (2000).
- Der Begriff der MPT wird hier als Oberbegriff für die Portfoliotheorie und die daraus entstehende Kapitalmarkttheorie verstanden.
- [1] Vgl. Markowitz (1952), S. 77–91, Markowitz (1956), S. 111–133, Tobin (1958), S. 65–86, Sharpe (1964), S. 425–442, Lintner (1965), S. 13–37, Mossin (1966), S. 768–783, und Ross (1976), S. 341–360.
- Als Anlageentscheidung wird die Auswahl eines oder mehrerer Wertpapiere vor dem Hintergrund der individuellen Präferenzen der entscheidenden Person verstanden. Vgl. Markowitz (1952), S. 77.
- Die Rendite dieses Portfolios wird am Erwartungswert der Rendite (µ) und das Risiko an der Standardabweichung (σ) der Rendite gemessen.
- Vgl. Markowitz (1952), S. 82 f., und Tobin (1958), S. 78.
- Vgl. Tobin (1958), S. 78.
- Vgl. Copeland et al. (2013), S. 145 f., und Timmreck (2006), S. 27.
- Jansen (2004), S. 406, subsumiert wirtschaftswissenschaftliche Arbeiten zwischen 1870 und 1950 als neoklassisch und räumt ein, dass auch heutige Arbeiten neoklassische Elemente aufgreifen. Eine theoretische Abhandlung über charakteristische Merkmale der Neoklassik findet sich bei Jansen (2004), S. 406–411.
- Insbesondere neuere Ansätze der Behavioral Finance räumen ein, dass der HO nicht mehr als ein Modell ist, welches allenfalls zur Ableitung normativer Aussagen geeignet ist.
- Vgl. Falk (2003), S. 144.
- Vgl. Penz (1992), S. 602.
- Vgl. Backhaus/Paulsen (2018), S. 107.
- Neuere Arbeiten verwerfen die Annahme der vollständigen Information. Stattdessen wird beim HO eine Erwartungsbildung über die Zukunft zugelassen oder die Grundannahme der vollständigen Informationen zugunsten einer optimalen Information aufgehoben. Beim Konzept der optimalen Information existieren Informationskosten und der:die Entscheider:in wägt vor der Beschaffung weiterer Informationen deren Grenzkosten und Grenznutzen ab. Vgl. Zintl (1989), S. 53, und Kirchgässner (2013), S. 13–17.
- Vgl. Eisenführ/Weber (2003), S. 31, und Kirchgässner (2013), S. 17.
- Vgl. Stigler/Becker (1977), S. 76.
- Vgl. Zintl (1989), S. 54.
- Vgl. Kirchgässner (2013), S. 14–16.
- Vgl. Watzenberg (2014), S. 24 f.
- Posner (2007), S. 3 f., führt an, dass auch Altruismus durch Eigeninteresse motiviert sein kann. Damit kann eine Reihe nicht egoistischen Verhaltens mit dem Konzept des HO vereinbar sein. Vgl. Falk (2003), S. 144, und Posner (2007), S. 3 f.
- Vgl. Kirchgässner (2013), S. 16.
- Damit die Portfolioauswahl nach dem Rendite-Risiko-Verhältnis mit dem Bernoulli-Prinzip vereinbar ist, müssen einige mathematische Annahmen zur Form der Nutzenfunktion getroffen werden. Vgl. Schneeweiß (1967), S. 118.
- Vgl. Laux et al. (2018), S. 129.
- Vgl. Herstein/Milnor (1953), S. 291–297, und Luce/Raiffa (1957), S. 24–31. Da die zuvor genannten Axiomensysteme Ähnlichkeiten aufweisen, wird das Axiomensystem nach Herstein/Milnor (1953), S. 291–297 diskutiert.
- Das Axiom der vollständigen Ordnung verlangt von entscheidenden Personen, dass jede Alternative durch den:die Entscheider:in in eine eindeutige Präferenzreihenfolge gebracht werden kann. Die Präferenzreihenfolge soll die Transitivitätseigenschaft erfüllen. Daraus folgt, dass wenn eine Alternative gegenüber einer Alternative bevorzugt wird und eine Alternative gegenüber einer Alternative bevorzugt wird, daraus folgen muss, dass der:die Entscheider:in die Alternative gegenüber der Alternative bevorzugen wird.
- Das Stetigkeitsaxiom kann anhand einer entscheidenden Person erläutert werden, die zwischen einer Alternative A1 mit einem sicheren Zahlungsstrom x1 und einer risikobehafteten Alternative A2 wählen muss. Alternative A2 führt entweder mit einer Wahrscheinlichkeit von p zum Ergebnis x2 oder mit der Wahrscheinlichkeit (1-p) zum Ergebnis x3, wobei gilt 0 < p < 1. Hinsichtlich der Präferenzordnung gilt x2 ≥ x1 ≥ x3. Das Stetigkeitsaxiom unterstellt, dass bei sukzessiver Zunahme der Wahrscheinlichkeit p ein Punkt existiert, ab dem der:die Entscheider:in indifferent zwischen A1 und A2 sein wird.
- Das Axiom der Unabhängigkeit fordert von den Entscheider:innen, dass die Präferenzordnung zwischen zwei Alternativen nicht dadurch verändert wird, dass jeweils beide Alternativen mit einer für die Entscheidung nicht notwendigen dritten Alternative verknüpft werden.
- Vgl. Herstein/Milnor (1953), S. 291–297.
- Vgl. Eisenführ/Weber (2003), S. 211.
- Lindenberg (2001), S. 637–665, stellt fest, dass die Definition des Rationalitätsbegriffs in der Literatur heterogen ist und je nach Forschungsinteresse variiert. Laux et al. (2018), S. 36, betrachten eine Entscheidung als rational, sofern die Konsequenz der Entscheidungsalternative ein größtmögliches Ausmaß an Bedürfnisbefriedigung der Entscheider:innen verspricht. Diese Definition erscheint im Vergleich zum neoklassischen Rationalitätsbegriff problematisch, da jedes empirisch beobachtete Verhalten als individuell nutzenmaximierend aufgefasst werden kann und sich die Überprüfung dieser Rationalitätseigenschaft der Falsifikation entzieht.
- Vgl. Leschke (2012), S. 24.
- Obwohl sich im Zuge der Weiterentwicklung der Portfoliotheorie durch das Capital-Asset-Pricing-Modell die Messgröße für das Risiko einer Investition von der Standardabweichung der Rendite zum Betafaktor verändert hat, bleibt die Nutzenfunktion des HO ausschließlich von den Faktoren Rendite und Risiko abhängig und damit gegenüber der Entscheidungsregel nach Markowitz (1952), S. 80, unverändert.
- Schlösser (2007), S. 69 f.
- Vgl. Thaler (1999), S. 12–17.
- Shefrin (2002), S. 3.
- Vgl. beispielsweise Simon (1955), S. 110, und Thaler (1980), S. 39 f.
- Als Verhaltensanomalie wird Verhalten bezeichnet, das nicht in Einklang mit den Verhaltensannahmen über Individuen einer Forschungsdisziplin steht. Aus ökonomischer Perspektive sind damit Verhaltensweisen gemeint, die von der rationalen Handlungsmaxime HO abweichen. Vgl. Kahnemann et al. (1991), S. 193, und Eichenberger (1992), S. 3.
- In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff Verhaltensanomalien als Oberbegriff für Heuristiken und Biases verwendet.
- Vgl. Roßbach (2001), S. 11.
- Vgl. Benjamin et al. (2006), Agarwal et al. (2009), Kimball/Shumway (2010).
- Vgl. Bucher-Koenen/Ziegelmeyer (2011).
- Die von der G20 anerkannte Definition von Finanzkompetenz wurde von der OECD im Laufe der Zeit einer Reihe von Änderungen, Ergänzungen und Streichungen unterzogen, die auf neue Erkenntnisse aus der Forschung und Entwicklungen an den Finanzmärkten zurückzuführen sind. Vgl. OECD (2022), S. 7.
- Vgl. Featherman et al. (2010).
- Vgl. Aprea (2012), S. 1 f.; Buch (2017), S. 5 f.
- Vgl. Lusardi (2019), S. 1.
- Vgl. Lusardi/Mitchell (2011), S. 497 ff., und Lusardi/Mitchell (2011b), S. 1 f.
- Bei der Durchführung der empirischen Messung kann zwischen leistungsbezogenen Verfahren und nicht leistungsbezogenen Verfahren unterschieden werden. Bei ersteren wird auf Basis von Gewichtungsschemata in Telefon-, Brief- oder Onlinebefragungen oder persönlichen Interviews ein Financial Score ermittelt. Nicht leistungsbezogene Verfahren nutzen selbst getroffene Einschätzungen von Haushalten oder beobachtetes Verhalten.
- Vgl. Callis et al. (2023).
- Vgl. Lusardi/Streeter (2023) und Lusardi/Mitchell (2011).
- Vgl. Lusardi/Mitchell (2011), S. 499.
- Vgl. Hastings et al. (2013), S. 353.
- Vgl. Hastings et al. (2013), S. 353.
- Vgl. Callis et al. (2023); Gignac/Ooi (2022); Huston (2010).
- Vgl. OECD (2023).
- Vgl. OECD (2023), S. 67 ff. Der Fragebogen und die konkrete Punktegewichtung der Items finden sich in Anhang 1.
- Vgl. OECD (2023), S. 67.
- Vgl. Ajzen (1985); Ajzen (1987).
- Vgl. OECD (2023), S. 67.
- Vgl. OECD (2023), S. 67.
- Vgl. OECD (2023), S. 9 ff.
- Vgl. OECD (2023), S. 12 ff.
- Vgl. OECD (2023), S. 17 ff.
- Vgl. OECD (2023), S. 21 ff.
- Vgl. OECD (2023), S. 25 ff.
- Vgl. Hasler et al. (2018); Lusardi (2019).
- Vgl. Lusardi/Tufano, (2009) und Lusardi/Tufano (2015).
- Vgl. Lusardi/de Bassa Scheresberg/Avery (2018).
- Vgl. Lusardi/Mitchell (2011) und Lusardi (2019).
- Vgl. Lusardi/Mitchell (2014) und Lusardi (2019).
- Vgl. Lusardi/de Bassa Scheresberg (2013) sowie Lusardi (2019).
- Vgl. Lusardi/de Bassa Scheresberg/Oggero (2018) und Lusardi (2019).
- Vgl. Dick/Jaroszek (2013).
- Vgl. Huston (2010).
- Vgl. Grinblatt/Keloharju (2009).
- Vgl. Bergstresser et al. (2009) und Hackethal et al. (2012).